Arbeitsrecht Kündigung – was kann man tun?
Die Wirtschaft ächzt unter den Krisen der letzten Jahre. Die Verteuerung der Energie belastet zudem den Arbeitsmarkt. Viele Betriebe können die Teuerung für Strom, Gas, Benzin, Diesel nicht mehr stemmen und bauen daher Personal ab, um Betriebsausgaben zu reduzieren. Dies bedeutet, dass immer mehr Arbeitnehmer gekündigt werden. In unserem Ratgeber “Arbeitsrecht Kündigung – was kann man tun?” aus der Rubrik „Business & Karriere“ haben wir Tipps für Sie, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Job gekündigt hat.
Arbeitsrecht Kündigung: Als gekündigter Arbeitnehmer sofort handeln!
Wurden Sie gekündigt, gibt es zwei Maßnahmen, die Sie sofort erledigen sollten. Zum einen müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, da ansonsten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Zum anderen sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der überprüft, ob die Kündigung des Arbeitsplatzes rechtmäßig war, eine Kündigungsschutzklage möglich ist, die Entlassung zurückgenommen werden muss, Ihnen eine Abfindung zusteht.
Wann sind Kündigungen wirksam, wann nicht?
Damit eine Kündigung überhaupt rechtskräftig sein kann, muss der Betrieb zwingend ein schriftliches Kündigungsschreiben zustellen. Mündlich, per E-Mail, am Telefon oder über WhatsApp sind Kündigungen per se ungültig.
Wichtig: Frist für Widerspruch beachten
Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie sofort mit einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht einen Termin vereinbaren. Mit Zustellung des Kündigungsschreibens beginnt die Frist, in der Sie sich gegen Ihre Entlassung wehren können.
Ab jetzt hat Ihr Anwalt lediglich 3 Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird jede Kündigung automatisch rechtskräftig. Auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht im Einklang mit gültigem Arbeitsrecht gekündigt wurde.
Bei der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe sollten Sie deshalb direkt bei der Kontaktaufnahme einen zeitnahen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren, damit der Jurist ausreichend Zeit hat, das Kündigungsschreiben sowie den Kündigungsgrund zu prüfen und die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Erfragen Sie vorab telefonisch, welche Unterlagen Sie zum Termin in der Anwaltskanzlei mitbringen sollen. Zumindest Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben sind mitzubringen. Genießen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation, etwa Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung besonderen Arbeitsschutz, sollten Sie auch hierfür Unterlagen als Nachweis an Ihren Anwalt herausgeben, damit er diese in seine Klageschrift einfließen lassen kann.
Hinweis: Hier können Sie sich direkt bei der Arbeitsagentur das “Merkblatt für Arbeitslose” downloaden. Dort finden Sie weiterführende Informationen über Ihre Meldepflicht nach Entlassung.
Dort ist wie folgt nachzulesen:
Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend zu melden.
Dieser Pflicht unterliegen Sie auch, wenn davon auszugehen ist, dass Ihnen unwirksam gekündigt wurde und Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nur bei rechtzeitiger Meldung ans Arbeitsamt können Sie ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld beziehen. Durch frühzeitige Antragstellung lässt sich sicherstellen, dass Krankenkassenbeiträge abgeführt und lückenloser Versicherungsschutz trotz Arbeitslosigkeit aufrecht erhalten bleibt.
Arbeitsrecht Kündigung: Das müssen Arbeitnehmer wissen
Als Arbeitnehmer müssen Sie keinesfalls eine Kündigung hinnehmen. Insofern Sie sich am Arbeitsplatz nichts haben zu Schulden kommen lassen, hat Ihr Arbeitgeber Ihnen wahrscheinlich die sogenannte “betriebsbedingte Kündigung” ausgesprochen. Diese ist eine der häufigsten Kündigungsgründe, von denen etwa 73 Prozent aller gekündigten Arbeitnehmer betroffen sind.
Betriebsbedingt gekündigt: Wann ist dieser Kündigungsgrund zulässig?
Obwohl Arbeitnehmer ihren Job zu absoluter Zufriedenheit des Arbeitgebers erfüllen, verlieren sie wegen betriebsbedingter Kündigung ihren Arbeitsplatz. Als Grund hierfür kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitsplatz vollständig wegfällt, weil eine Abteilung oder gar wegen massivem Umsatzeinbruch der ganze Betrieb geschlossen wird.
Arbeitsrecht Kündigung: Wann darf betriebsbedingt gekündigt werden?
Der Gesetzgeber hat jedoch zum Schutz der Arbeitnehmer hohe Hürden an die betriebsbedingte Kündigung gesetzt. Diese greifen jedoch erst bei Arbeitgebern, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Kleine Betriebe können also schneller Mitarbeiter kündigen, während größere Firmen dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegen. Effizienteren Kündigungsschutz genießen zudem auch Mitarbeiter, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind.
Betriebsbedingtes Kündigen – vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Damit Arbeitgeber mit diesem Kündigungsgrund Mitarbeiter feuern dürfen, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Entlassung unwirksam sein.
Betriebliche Erfordernis
Als vom Gesetzgeber akzeptierte Gründe für die Jobkündigung kommen z.B. Filialschließung, Betriebsschließung, Produktionsrückgang, einbrechende Umsätze sowie Insolvenz in Betracht. Dabei ist zwingend zu beachten, dass es sich nicht um vorübergehende Veränderungen handelt. Es müssen dauerhafte Gründe für den Personalabbau vorliegen.
Weiterbeschäftigung nicht möglich
Filialschließung oder Auflösung einer Abteilung reicht alleine noch nicht als Rechtfertigung für betriebsbedingte Kündigungen aus. Das Arbeitsrecht sieht eine begründete Jobkündigung nur dann als zulässig an, wenn der Mitarbeiter innerbetrieblich keinen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen ausfüllen kann. Arbeitgeber sind dazu angehalten, vor der Entlassung des Arbeitnehmers für diesen eine andere Stellenbesetzung anzubieten.
Kommt der Betrieb seiner Pflicht im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen nicht nach, erwachsen betroffenen Arbeitnehmern umfassende Rechte. So ist nach dem Arbeitsrecht Kündigung unwirksam, wenn ein anderer Arbeitnehmer die Stelle des Gekündigten besetzt. Der Arbeitgeber muss die Entlassung zurücknehmen, ansonsten kann der gekündigte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen.
Arbeitsrecht Kündigung: Unternehmerische Interessen & Sozialauswahl
Firmen, die aus betriebsbedingten Gründen Personal kündigen wollen, müssen unternehmerische Interessen mit denen der Arbeitnehmer abwägen. Ist Stellenabbau aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidbar, erkennt der Gesetzgeber dies als Kündigungsgrund an. Der Arbeitnehmer hat hierbei kaum Möglichkeiten, sich arbeitsrechtlich dagegen zu wehren.
Bevor Mitarbeiter gekündigt werden, sind Arbeitgeber per Gesetz zur Sozialauswahl angehalten. Hier muss das Unternehmen Faktoren wie Alter, Familienstand, etwaige Schwerbehinderung sowie Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigen.
Demnach sollen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, für die der Jobverlust eine besondere Härte bedeuten würde, insofern andere Mitarbeiter gekündigt werden können, die schnell ein neues Arbeitsverhältnis finden, noch nicht so lange im Betrieb angestellt sind oder generell bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
Darüber hinaus genießen manche Mitarbeiter besonderen Arbeitsschutz, der bei betriebsbedingten Kündigungen zu berücksichtigen ist. Dazu zählen Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung.
Kündigungsschutzklage einreichen – was Sie beachten sollten
Im deutschen Arbeitsrecht ist Kündigungsschutzklage gemäß KSchG § 4 sowie KSchG § 7 spätestens nach 3 Wochen beim Arbeitsgericht einzureichen, ansonsten wird die Entlassung wirksam.
Arbeitsrecht: Kein Anwaltszwang in erster Instanz
Zwar besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz kein Anwaltszwang. Jedoch sind bei Einreichung der Klageschrift juristische Details zu beachten sowie diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Um erfolgreich gegen den Arbeitgeber klagen zu können, sollte daher immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mandatiert werden.
Wer trägt die Kosten für ein Arbeitsgerichtsverfahren?
Wie in vielen anderen Rechtsbereichen, hat auch im Arbeitsrecht die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen. Auch deshalb ist es sinnvoll, sich vor Klageeinreichung anwaltlich beraten und Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht vornehmen zu lassen. Bestätigt der Rechtsanwalt keine Aussicht auf Klageerfolg, kann entweder ein zweiter Anwalt zu Rate gezogen oder von geplanter Kündigungsschutzklage Abstand genommen werden.
Zu bedenken ist auch, dass eine verlorene Klage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber sich nachteilig auf künftige Arbeitsverhältnisse auswirken kann. Bestehen keine Erfolgsaussichten, sind Suche und Aufnahme eines neuen Angestelltenverhältnisses meist die bessere Lösung.
Erfolgschancen bei Klagen im Arbeitsrecht
Prinzipiell kann nicht nur bei betriebsbedingten Kündigungen am Arbeitsgericht geklagt werden, sondern ebenfalls, wenn aus anderen Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Also auch dann, wenn das Unternehmen Selbstverschulden des Arbeitnehmers wie zum Beispiel Diebstahl am Arbeitsplatz oder ähnliches als Kündigungsgrund angibt.
Bei widerrechtlichen Kündigungen kann gekündigten Arbeitnehmern Anspruch auf Schadenersatz zustehen oder die Entlassung aufgehoben werden.
Ob die Klage vor dem Arbeitsgericht gewonnen wird, lässt sich jedoch nur selten vorhersagen. Vielfach wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich in Verbindung mit der Zahlung einer Abfindung beendet.
Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage zurück in das Unternehmen?
Zwar muss bei Klageerfolg des gekündigten Arbeitnehmers der Betrieb unter Umständen das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Die Entlassung muss durch erfolgreiche Klage unwirksam gemacht werden, der Angestellte nimmt seine Arbeit im Unternehmen wieder auf.
Allerdings sorgt eine erfolgreiche Klage zu einer Zerrüttung zwischen den Streitparteien, welche sich aller Regel nach negativ auf das fortgesetzte Arbeitsverhältnis auswirkt. Insofern sollten sich zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer möglichst nach einem anderen Arbeitsplatz umschauen, gemeinsam mit dem Anwalt vor Gericht einen Vergleich mit Schadensersatz und Abfindung aushandeln und dem alten Betrieb den Rücken kehren. Dies ist in den meisten Fällen der bessere Weg, um auch künftig mit Freude zur Arbeit gehen zu können.
Beitragsbild: (c) Aymane Jdidi auf pixabay
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