Impfpflicht Pflege & Gesundheitswesen – was Beschäftigte und Arbeitergeber jetzt wissen müssen

Nach wie vor sind 30 % der Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe nicht gegen Covid-19 geimpft. Deshalb hält es der Bundestag für erforderlich, für diese Berufsgruppe eine Impfpflicht Pflege- und Heilberufe einzuführen.

Impfpflicht Pflege und Gesundheitswesen

Die einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflege, welche zum 15. März 2022 kommen soll, sorgt nun unter Krankenschwestern, Rettungssanitätern, Physiotherapeuten und Ärzten für helle Panik. Droht den Ungeimpften im Gesundheitswesen bald die Kündigung und Arbeitslosigkeit? Diese Frage stellten wir in unserer Rubrik „Business & Karriere“ an Rechtsanwalt Uwe Haug, LL.M.. Herr Haug ist Partner in der Haug & Höfer Rechtsanwälte & und Steuerberater GmbH in Leipzig und beobachtet die sich rasch wandelnden rechtlichen Verhältnisse des Corona-Zeitalters sehr genau.

Hunderttausende Beschäftigte in Heil- & Pflegeberufen fürchten durch die Impfpflicht im Gesundheitswesen um ihren Job. Ist die Panik berechtigt?

Nein. Wenn man das Gesetz zum ersten Mal liest, kann man schon den Eindruck bekommen, dass die Beschäftigten in Heilberufen und Pflegeberufen nun massenhaft arbeitslos werden. Liest man das Gesetz aber zum zweiten und zum dritten Mal, fällt auf, dass der Gesetzgeber erstaunlich viele Hintertüren eingebaut hat, durch die man leicht entschlüpfen kann. Diese Hintertüren sind keine Konstruktionsfehler. Sie sind vom Gesetzgeber wahrscheinlich sogar mit Absicht eingebaut worden. Es ist nach meiner Auffassung nämlich überhaupt nicht beabsichtigt, Angehörigen der Heilberufe und Pflegeberufe die Arbeit zu verbieten. Das Gesetz soll die Leute nur in Panik versetzen, damit sie sich schleunigst impfen lassen. Dazu besteht aber kein Anlass. Nach meiner Rechnung wird den allermeisten überhaupt nichts passieren.

Die meisten fürchten, dass sie am 15. März 2022 die Kündigung bekommen. Ist damit nicht zu rechnen?

Nein. Wenn jemand ungeimpft ist, ist dies arbeitsrechtlich gesehen für sich genommen kein Kündigungsgrund. Der 15. März ist lediglich ein Stichtag. Bis dahin müssen alle Arbeitgeber im Bereich der Heilberufe und Pflegeberufe dem Gesundheitsamt mitteilen, welche Mitarbeiter ungeimpft sind, weiter nichts.

Übrigens: Von der Meldepflicht ausgenommen sind solche Mitarbeiter, die über eine ärztliche Bestätigung verfügen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Das ist schon der erste der vielen Aussteiger. Bis zum 15. März trifft den Arbeitgebern diese Meldepflicht, sonst passiert aber nichts. Eine Kündigung bekommt niemand. Das Gesetz selbst wirkt sich auch auf die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aus.

Wozu ist das Gesetz dann da? Was passiert ab dem 16. März 2022?

Die Gesundheitsämter werden sich die Daten der gemeldeten Ungeimpften ansehen. Dann überlegen sie sich, ob und gegen wen sie ein Verfahren einleiten. Das Verfahren läuft in zwei Stufen ab: In der ersten Stufe fordert das Gesundheitsamt den Betreffenden auf, das Impfbuch vorzulegen. Immerhin ist es ja möglich, dass er es sich anders überlegt hat und sich doch impfen ließ. Außerdem muss sich das Gesundheitsamt selbst über den Impfstatus vergewissern. Bis dahin hat es seine Erkenntnisse schließlich nur vom Arbeitgeber. Über diese erste Phase des Verfahrens gehen schon einmal etliche Wochen ins Land, zumal zur Vorlage des Impfbuches erst einmal eine angemessene Frist gesetzt werden muss.

Was passiert in der zweiten Phase?

Die Frage ist, ob es überhaupt eine zweite Phase gibt. Das Gesundheitsamt kann eine Entscheidung erlassen, die den betroffenen Mitarbeiter verbietet, die Betriebstätte zu betreten. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „können“, aber nicht von „müssen“. Dem Gesundheitsamt wird damit ein Ermessensspielraum eingeräumt. Es muss abwägen, was schwerer wiegt: Auf der einen Seite gibt es das öffentliche Interesse am Infektionsschutz, auf der anderen Seite gibt es das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen.

Und was heißt das genau?

Jeder Rettungssanitäter, jede Krankenschwester, jede Klinik und jede Zahnarztpraxis sind ein Rädchen im Getriebe des öffentlichen Gesundheitswesens. Die vorrangige Aufgabe des Gesundheitsamtes besteht darin, dieses große Getriebe am Laufen zu halten. Es darf nicht ins Stocken kommen. Dies droht aber, wenn einige Rädchen plötzlich herausfallen, etwa durch ein Arbeitsverbot, worauf das sogenannte Betretungsverbot faktisch hinausläuft. Wenn etwa ein Landarzt seine Praxis zumachen muss, weil seine Mitarbeiter nicht geimpft sind, bleiben die Patienten in seinem Bezirk unversorgt. Wohin sollen sie gehen? Wenn Rettungssanitäter ausfallen, kann der sorgfältig getaktete Schichtdienst des Rettungswesens nicht mehr stattfinden. Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Zeitrahmen, innerhalb denen der Rettungsdienst beim Verletzten oder Erkrankten eintreffen muss. Bei der geringsten personellen Unterbesetzung kann diese gesetzlich vorgeschriebene Pünktlichkeit nicht mehr gewährleistet werden.

Sie meinen also, in strukturschwachen Gegenden seien die Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe vor einem Arbeitsverbot relativ sicher?

Nicht nur in strukturschwachen Gegenden. Fachkräfte im Gesundheitswesen sind Mangelware. Der Gesundheitsminister Jens Spahn tourte 2018 und 2019 noch durch Südeuropa, um dort Pflegekräfte anzuwerben. Dies zeigt, was für ein rares Gut diese Menschen sind. Fragen sie doch einmal einen Klinikdirektor oder einen Chefarzt, was passieren würde, wenn er plötzlich auf 30 % seines Personals verzichten muss. Einen solchen Personalabbau kann sich kein Krankenhaus für seine betrieblichen Abläufe leisten. Stellen sie sich vor, 30 % aller in Heilberufen und Pflegeberufen Beschäftigten würden gleichzeitig streiken. Alles würde zusammenbrechen. Solche Zustände würden aber schnell entstehen, wenn die Gesundheitsämter Arbeitsverbote aussprechen.

Und wenn Gesundheitsämter aufgrund der Impfpflicht Pflege und Gesundheitswesen Arbeitsverbote aussprechen?

Einige Beschäftige wird es schon treffen. Sonst müsste der Gesetzgeber zugeben, dass die Impfpflicht für Heilberufe und Pflegeberufe in Wirklichkeit ein Papiertiger war. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Gesundheitsämter kann man aber vor dem Verwaltungsgericht klagen, und mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird man im Einzelfall sehr schnell für klare Verhältnisse sorgen können.

Wer muss klagen? Das Krankenhaus, der Arbeitgeber …?

Nein. Klagen muss der Mitarbeiter, dem das Gesundheitsamt verbietet, den Betrieb zu betreten. Wenn der Arbeitgeber daran interessiert ist, dass er weiterhin bei ihm arbeitet, kann er seinen Mitarbeiter aber bei der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht unterstützen, etwa mit einer Bestätigung, warum der jeweilige Mitarbeiter für den Betriebsablauf so wichtig ist, und dass ohne ihn der Betrieb ins Wackeln kommen würde. Bei der Personalknappheit bei den Heilberufen und Pflegeberufen wird fast jeder Arbeitgeber daran Interesse haben, dass der Arbeitnehmer bei ihm bleibt.

Was raten Sie gegen die Panik?

Viele in Heilberufen tätige Menschen sind im Augenblick kopflos. Sie überlegen sich, ob sie selbst kündigen oder Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben, um noch eine Abfindung herauszuschlagen. Das eine wie das andere ist falsch. Zum einen gibt es in diesen beiden Fällen zunächst kein Arbeitslosengeld. Zum anderen wird es aber mit dem 16. März schwierig, eine neue Arbeit zu finden, denn ab da dürfen Arbeitgeber nur noch geimpfte Mitarbeiter einstellen. Diese Feinheit muss man wissen.

Und was raten Sie Arbeitgebern in Sachen Impfpflicht für Pflegekräfte und Heilberufe?

Wer dringend Personal braucht, kann diese Menschen einstellen, die sich – meiner Meinung nach – voreilig aus ihren Arbeitsverhältnissen verabschiedet haben, weil sie sich nicht impfen lassen wollen. Wenn sie noch schnell vor dem 15. März bei einem neuen Arbeitgeber unterkommen, ist dies für beide Seiten gut.

Und wie wird es Ihrer Auffassung mit der Impfpflicht im Gesundheitswesen nach weitergehen?

So gut wie gar nicht. Die Gesundheitsämter werden in einigen Fällen versuchen, ihre Macht zu demonstrieren. Es wird sich lohnen, den Fehdehandschuh aufzunehmen, denn diese Entscheidungen haben lediglich den Sinn, darüber hinwegzutäuschen, dass das Infektionsschutzgesetz in diesem Punkt ein zahnloser Tiger ist. Ansonsten: Es besteht aufgrund der Impfpflicht im Gesundheitswesen kein Grund zur Panik, insbesondere muss man eben den Fehler vermeiden, dem Impfdruck nachzugeben, wenn man dies nicht möchte, oder den Arbeitsplatz aufzugeben. Es wird hier absehbar alles wesentlich weniger heiß gegessen, als es gekocht scheint.

Das klingt so, als wären Sie ebenfalls ein Impfgegner?

Nein. Ich finde nur, dass der Staat zu weit damit geht, Druck auf die Menschen aufzumachen, sich gegen ihre Überzeugung impfen zu lassen. Dies muss Privatsache des Einzelnen bleiben. Der Staat weiß selbst, dass er hier zu weit geht. Deshalb hat er so viele Hintertürchen in das Gesetz eingebaut. Allerdings ist es die Initiative des Einzelnen, durch diese auch durchzuschlüpfen. Der Fehler, den man machen kann, besteht darin, gegen eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes nicht zu klagen. Wenn man dies nämlich einfach über sich ergehen lässt, zwingt man den Arbeitgeber geradezu, dass er die Kündigung ausspricht. Wenn ein solcher Bescheid vorliegt, und man bleibt untätig, dann muss man allerdings mit einer Kündigung rechnen. Sonst nicht.

Ein Prozess gegen das Gesundheitsamt kostet aber Geld.

Das ein Prozess gegen das Gesundheitsamt Geld kostet, ist richtig. Sogar Rechtsschutzversicherungen werden dieses Geld nicht aufbringen, denn in den meisten Verträgen sind Streitigkeiten vor Verwaltungsgerichten nur versichert, soweit sie den Straßenverkehr betreffen. Sinnvoll könnte sein, noch schnell den Umfang der Rechtsschutzversicherung auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten auszudehnen. Ansonsten gibt es aber noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wenn die Klagebegründung Hand und Fuß hat, wird das Gericht diese nicht verweigern können.

Vielen Dank für das informative Gespräch.

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Titelbild: Gustavo Fring auf Pexels

19 Kommentare
  1. Juliane P. sagte:

    Vielen Dank für Ihren informativen Beitrag bezüglich der Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitswesen und in der Pflege. Ich arbeite in der Pflege und weiß im Moment noch nicht, wie ich mich am besten verhalten soll. Ihr Beitrag hat mir ein wenig Mut gemacht!

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  2. Anja H. sagte:

    Vielen Dank für die klaren Informationen zur Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Pflege. Ihr Beitrag nimmt mir etwas die Anspannung vor dem, was da auf uns zukommt. Ich selbst arbeite seit 28 Jahren im Gesundheitswesen in der Verwaltung.

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  3. Petra W. sagte:

    Vielen Dank! Endlich einmal ein Beitrag über die Einführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen, der uns Beschäftigen gut informiert und rechtlich aufklärt. Vielleicht wird es am Ende dann doch ganz anders kommen. Das bliebe zu hoffen!

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  4. Alfred B. sagte:

    Was bedeutet Klagebegründung Hand und Fuß? Fachlich problematisch für Laien. Ist auch psychisch möglich, z. B. Angst vor Nebenwirkungen oder Langzeitfolgen?
    Den Rechtsschutz auszudehnen ist eventuell kurzfristig nicht möglich.

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    • Andreas Böttger sagte:

      Auf Nachfrage bei unserem Gesprächspartner, Rechtsanwalt Uwe Haug https://haug-hoefer.de/ueber-uns/, lässt sich die Frage nach der „Klagebegründung mit Hand und Fuß“ nicht allgemeingültig beantworten. Dies hängt von der Kompetenz des jeweiligen Rechtsanwalts ab. Der Rechtsanwalt der Klägerin oder des Klägers muss dem Gericht ganz genau darlegen, wie sich die Kündigung des ungeimpften Arbeitnehmers auf den Betrieb des Arbeitgebers, beispielsweise die Arztpraxis, auswirkt. Wie ist der Betrieb organisiert? Welche Funktion hat der betreffende Mitarbeiter darin? Was passiert in der Betriebsorganisation, wenn der Mitarbeiter nicht mehr arbeiten darf? Ist kurzfristig Ersatz beschaffbar? Warum nicht? Dem Gericht muss beim Lesen der Klageschrift ohne weiteres klar werden, dass in dem fraglichen Gesundheitsbetrieb nichts mehr läuft, wenn die Ungeimpften nicht mehr arbeiten dürfen. Schafft der Anwalt dies, hat er eine Klagebegründung „mit Hand und Fuß“ abgeliefert.

      Ob der Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherung auf verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgedehnt werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Tarifs. Wenn die Versicherungsbedingungen Wartezeiten vorschreiben, kann es, je nachdem, knapp werden. Sind Wartezeiten vorgeschrieben, beträgt die Frist meist drei Monate. Ob die Gesundheitsämter aber bis Mitte April überhaupt schon in der Lage sind, entsprechende Bescheide zu verschicken, ist sehr fraglich. Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung des Gesundheitsamts zugestellt wird. Nachdem aber noch einiges vorausgehen muss, können die drei Monate schon noch überbrückt werden.

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  5. Sigrun G. sagte:

    Vielen Dank für diesen sachlichen und objektiven Beitrag zur Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Pflege. Sehr hilfreich für diese prekäre Situation, in der sich jede ungeimpfte Krankenschwester in der aktuellen Lage verhalten kann, zu meistern ohne durchzudrehen. Gut sowas zu wissen ohne vorschnell Entscheidungen zu treffen. Das hilft einem einen coolen Kopf zu behalten.
    Es ist eine spannende Zeit. Ich wünsche allen, die es betrifft viel Geduld und Mut.

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  6. Jana K sagte:

    Es betrifft nicht nur das Gesundheitswesen, sondern u.a. auch die stationäre Jugendhilfe nach Paragraph 34 SGB 8. Arbeitgeber haben Kündigung zum 15.3. schon angekündigt.

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  7. Anne G. sagte:

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung der Situation und die umfangreiche Aufklärung! Wirklich, wirklich hilfreich und willkommen. Werde es weitergeben!

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  8. Viola K. sagte:

    Liebes Team vom Bögazin,
    vielen Dank für diesen unaufgeregten und sehr informativen Beitrag über die Impfpflicht für Heil- & Pflegeberufe.

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  9. Diana S. sagte:

    Danke für die Erklärung, aber die Möglichkeiten des Arbeitgebers scheinen vielfältig oder nur haltlose Drohung?
    Klinik-Therapeut (in Konzernzugehöriger Gesellschaft angestellt)

    Die Geschäftsführung sagt, dass sie ab dem 16.03. den Zugang für Ungeimpfte MA verweigern muss, Freistellung bis zur Entscheidung des Gesundheitsamt.
    Darf/kann das der Arbeitgeber?
    Evtl. begründet mit seinem Hausrecht?
    Lohnfortzahlung oder nicht?

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    • Andreas Böttger sagte:

      Der Arbeitgeber kann nur haltlos drohen. Natürlich kann der Arbeitgeber bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes (die vielleicht gar nie kommt) den Arbeitnehmer freistellen. Der Arbeitnehmer hat aber seinerseits einen Beschäftigungsanspruch. Diesen kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht einklagen. So etwas bezahlt die Rechtsschutzversicherung ohne weiteres. So oder so hat der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsentgelt fort zu bezahlen.

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  10. Kopsch sagte:

    Was umfasst der ,,Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ ?
    Liege ich richtig, wenn ich annehmen, dass ich bis zum Urteil weiterhin meiner Arbeit nachgehen kann?
    FG

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  11. Susann F. sagte:

    Ich habe meine Chefin in der Arztpraxis gefragt: Sie wird mich nicht kündigen, nur melden. Alles weitere lasse ich einfach mal auf mich zukommen.

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  12. Grit S. sagte:

    Vielen Dank für ihren informativen Beitrag.
    Wie verhalte ich mich als Selbstständige? Muss ich meinen Impfstatus bis zum 15.03. beim Gesundheitsamt melden, oder warte ich bis das Gesundheitsamt mich anschreibt? Vielen Dank.

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    • Andreas Böttger sagte:

      Der Wortlaut des Gesetzes ist in dieser Frage erfrischend ungenau:
      Einerseits: § 20a Absatz 1 IfSG spricht von „Personen, die (in Krankenhäusern, Praxen usw.) tätig sind“. Tätig sind natürlich auch Unternehmer, etwa Praxisinhaber.
      Andererseits: Dass Unternehmer gemeint sind, scheint der Wortlaut des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zu widerlegen: Die in § 20 Abs. 1 aufgezählten Personen haben hiernach nämlich „der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens“ ihre Impf- oder Genesungsnachweise vorzulegen. Dem Unternehmer selbst wird dies nicht ausdrücklich aufgegeben.
      Dass nur Arbeitnehmer gemeint sind, könnte sich zusätzlich aus der Anordnung in Abs. 3 Satz 1 ergeben, wonach sich der Unternehmer ab dem 16. März bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers vergewissern muss, dass der Bewerber geimpft oder genesen ist.
      Wie es nun wirklich gemeint ist, wird irgendwann die Rechtsprechung beantworten. Deshalb kann hier nur eine Prognose abgegeben werden, die sich in der Zukunft genauso als falsch wie als richtig erweisen kann:
      Unternehmer fallen nicht darunter. Der Arzt oder die Zahnärztin in eigener Praxis scheint somit nicht gemeint zu sein, ebenfalls nicht der Betreiber eines Pflegedienstes.
      Wenn das Unternehmen (etwa bei einem Pflegedienst oder einer Klinik) als GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben wird, können aber die angestellten Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder wiederum unter § 20a Abs. 2 Satz 1 fallen.
      Dann gibt es noch die sogenannten Solo-Selbstständigen, beispielsweise Hebammen, die (eventuell neben ihrer Praxistätigkeit) als Subunternehmer in Kliniken „tätig“ sind. Diese werden dem Krankenhaus ihren Nachweis vorlegen müssen.

      Wie man sich im persönlichen Einzelfall verhalten soll, kann und darf hier nicht beantwortet werden. Dies wäre eine Rechtsberatung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Rahmen der Diskussion in einem Blog nicht erlaubt ist und deshalb nicht erwartet werden kann. Unsere Beiträge sind subjektive Einschätzungen, die unverbindlich bleiben müssen, und für deren Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können.

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